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AGB

Geltung

Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB für alle unsere Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen (im Folgenden „Lieferung“), auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Auftragserteilung oder spätestens mit Annahme der Ware gelten die Bedingungen als anerkannt. Anderslautenden oder ergänzenden Bedingungen unseres Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich; sie gelten nur im Falle unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Auch im Falle einer Teilnahme an elektronischen Plattformen des Kunden und der Betätigung von systembedingt zu aktivierenden Auswahlfeldern erfolgt keine rechtsverbindliche Akzeptanz der Nutzungsbedingungen oder sonstiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.

Vertragsschluss, Unterlagen, Schutzrechte

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass wir den Auftrag schriftlich oder in Textform bestätigen. Für den Zeitpunkt, die Art und den Umfang unserer Lieferung ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung in Schrift- oder Textform maßgeblich. Bestätigen wir den Auftrag nicht schriftlich oder in Textform, kommt der Vertrag spätestens mit Ausführung des Auftrages zu unseren Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zustande. Telefonische oder mündliche Erklärungen unserer Vertreter bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Bestätigung in Schrift- oder Textform.

2. An Kostenvoranschlägen, Konzepten, Designs, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, insbesondere solcher, welche sich auf Beschichtungsprozesse und angewandte Technologien beziehen, behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen nicht gespeichert, kopiert oder verändert und Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Im Rahmen von Angeboten durch uns übermittelte Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen jederzeit und jedenfalls dann zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.

3. Keine neuen Erfindungen und Ideen, welche unter Geltung dieser Bestimmungen erfunden werden, gelten als für den Kunden entwickelt.  Soweit solche Rechte kraft Gesetzes dem Kunden zustehen, tritt dieser hiermit alle einschlägigen Rechte und zusammenhängenden Rechtspositionen im Bereich des geistigen Eigentums und/oder Ansprüche an uns ab.

4. Sofern wir Gegenstände nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass: (i) Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden und (ii) darauf basierende Produkte oder Beschichtungen geltenden rechtlichen Anforderungen, insbesondere solchen Vorschriften, welche die Produktsicherheit betreffen,  entsprechen. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz zu verlangen (siehe auch Ziffer 8.3). Der Kunde verpflichtet sich außerdem, uns von allen mit den von ihm übergebenen Spezifikationen, Designvorgaben oder Unterlagen, im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter sowie Kosten unverzüglich freizustellen und schadlos zu halten.

5. Wir behalten uns vor, die Kosten für Muster und Versuchsteile und die zu ihrer Fertigung notwendigen Werkzeuge zu berechnen. Die Zahlung ist im Zweifel nach Abnahme der Erstmuster, Versuchsteile oder Werkzeuge fällig.

6. Wir sind berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu be­schaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde.

7. Soweit aus fertigungs- oder planungsbedingten Gründen erforderlich, sind wir berechtigt, Mehr- oder Mindermengen an den Kunden zu liefern.

Leistungsbeschreibung: Limitierte Gewährleistung

1. Die Beschaffenheit des Liefer- und Leistungsgegenstands wird abschließend durch ausdrücklich schriftlich vereinbarte Leistungsmerkmale (z.B. Spezifikationen, Kennzeichnungen, Freigabe, sonstige Angaben) beschrieben. Andere als die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheiten der Lieferungen und Leistungen sind nicht geschuldet. Eine über die Gewährleistung für diese Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehende Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung, Verwendungsdauer oder Haltbarkeit nach Gefahrübergang wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Kunden. Wir behalten uns die Umsetzung handelsüblicher, rechtlich erforderlicher oder technisch, insbesondere messtechnisch, nicht vermeidbarer Abwei­chungen von physikalischen und chemischen Größen einschließlich Farben, Rezepturen, chemische Verunreinigungen, Verfahren und das Einsetzen von Rohstoffen vor, soweit dies dem Kunden nicht unzumutbar ist.

2. In dem Maße, wie das Design, Informationen, Daten, Spezifikationen, Prozesse und Techniken durch den Kunden bereit gestellt worden sind, oder der Liefer- und Leistungsgegenstand auf aktiven Pharmazeutika, Teilen oder Komponenten basiert, welche durch den Kunden ausgewählt oder bereitgestellt worden sind oder im Auftrag des Kunden durch einen Dritten sterilisiert worden sind, übernehmen wir keine Gewährleistung; vielmehr stellt uns der Kunde frei und hält uns schadlos von allen darauf bezogenen Kosten und Ansprüchen Dritter. Grundsätzlich ist allein der Kunde verantwortlich für Risiken, welche sich auf die Verwendung des Liefer- und Leistungsgegenstandes beziehen sowie für alle sich auf das Endprodukt des Kunden beziehenden Compliance Anforderungen, insbesondere die CE Zertifizierung, FDA Freigaben und Prüfungen wie etwas die 510k oder Pre-Market Approval (PMA) Prüfungen.

3. Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand (z.B. in Produktinformationen, elektronischen Medien oder auf Etiketten) beruhen auf unseren allgemeinen Erfahrungen und Kenntnissen und stellen lediglich Richtwerte oder Kennzeichnungen dar. Sowohl diese Produktangaben als auch ausdrücklich vereinbarte Leistungsmerkmale oder Einsatzzwecke befreien den Kunden nicht davon, die Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck der Ware zu testen und entsprechende Sorgfaltsmaßnahmen bei der Lagerung zu ergreifen. Insbesondere erkennt der Kunde an, dass technische Anlagen keine Gewährleistungen oder Garantien bzgl. des Liefer- und Leistungsgegenstandes beinhalten.

4. SOWEIT NICHTS ANDERES AUSDRÜCKLICH SCHRIFTLICH VEREINABART WORDEN IST, WIRD DER LIEFER- UND LEISTUNGSGEGENSTAND ENTSPRECHEND DEN VORGABEN DES KUNDEN GEFERTIGT, WOBEI DIESE VORGABEN GRUNDSÄTZLICH NICHT DURCH UNS DARAUFHIN VERIFIZIERT, GETESTED UND ENTSPRECHEND AUCH NICHT GEWÄHRLEISTET WIRD, DASS DIESE BIOKOMPATIBEL, IMPLANTIERBAR UND/ODER IM EINKLANG MIT DIESBEZÜGLICHEN RECHTLICHEN VORGABEN SIND („BIOKOMPATIBILITÄT“). FOLGLICH IST AUSSCHLIESSLICH DER KUNDE DAFÜR VERANTWORTLICH, UNS IM VORFELD DIE VORGABEN ZUR BIOKOMPATIBILITÄT SCHRIFTLICH ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN UND WIRD UNS ENTSPRECHEND FREISTELLEN UND SCHADLOS HALTEN BEZGL. ALLER KOSTEN UND ANSPRÜCHE DRITTER, WELCHE SICH AUF DIE VERWENDUNG DES LIEFER- UND LEISTUNGSGEGENSTANDES UND/ODER SOLCHE BEUINHALTENDE PRODUKTE ZUR VERWENDUNG IM MENSCHLICHEN KÖRPER BEZIEHEN.

5. DIE GEWÄHRLEISTUNG UND ALLE SICH DARAUS ERGEBENDEN RECHTE NACH DIESEM VERTRAG SIND AUSSCHLIESSLICH. ES BESTEHEN KEINE WEITERGEHENDEN GEWÄHRLEISTUNGSRECHTE, WEDER EXPLIZIT NOCH IMPLIZIT, WEDER BASIEREND AUF WERBEAUSSAGEN, KONKLUDENTEM HANDELN NOCH HANDELSBRAUCH. SOWEIT DIES NACH DEN EINSCHLÄGIGEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZULÄSSIG IST, WERDEN HIERMIT ALLE WEITERGHENDEN GESETZLICHEN GEWÄHRLEISTUNGSRECHTE AUSGESCHLOSSEN, INSBSONDERE SOLCHE, WELCHE SICH KRAFT IMPLIZITER VEREINBARUNG ODER HANDELÜBLICHKEIT IN BEZUG AUF EINE DURSCHNITTLICH ZU ERWARTENDE BESCHAFFENHEIT, EIGNUNG FÜR EINEN BESONDEREN ZWECK ODER NICHT-VERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER BEZIEHEN.

6. Angaben zu Beschaffenheit, Haltbarkeit und Einsatzmöglichkeiten unserer Ware beinhalten keine Garantien, insbesondere nicht gemäß § 443 BGB, es sei denn, diese werden ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet.

Lieferung und Lieferzeiten

1. Lieferzeitangaben sind unverbindlich, es sei denn, dass der Liefertermin ausdrücklich als fix vereinbart wurde, d.h. schriftlich bestimmt worden ist, dass der Kunde nach Verstreichen des Termins keinerlei Interesse mehr an der Lieferung hat. Ein bestätigter Liefertermin steht unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Kunde nicht seine jeweiligen Obliegenheiten oder Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung technischer Daten und Unterlagen, Bauteilfreigaben nach vereinbarten Prozessen zur Erstbemusterung, Genehmigungen sowie eine Anzahlung oder die Übergabe einer Zahlungsgarantie ordnungsgemäß erfüllt hat.

2. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Bei Kleinaufträgen, d.h. Aufträgen über Mengen, die nicht mindestens einer Verpackungseinheit entsprechen, behalten wir uns die Berechnung des Preises der betreffenden Verpackungseinheit als Mindestmenge bzw. einer Mindestkostenpauschale vor.

3. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und die eine termingemäße Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der übernommenen Lieferverpflich­tung. Entsprechend übernehmen wir kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages mit einem Zulieferer unsererseits den Liefergegenstand nicht erhalten; unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach Maßgabe von Ziffer 8 bleibt unberührt. Wir werden den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle unseres Rücktritts eine erhaltene Gegenleistung unverzüglich erstatten.

4. Die Rückgabe verkaufter, mangelfreier Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen.

5. Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens nach ausländischem Recht, die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, soweit der Kunde nicht im Voraus die Gegenleistung bewirkt oder auf unser Verlangen angemessene Sicherheit leistet.

6. Kommt der Kunde in Zahlungs- oder Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Haupt- oder Nebenpflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern der Kunde in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.

7. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen oder an einen Dritten versandt, so geht im Zweifel mit der Absendung, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig vom vereinbarten Versendungsort der Ware und unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt.

8. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, beziehen sich sämtliche von uns verwendeten Incoterms auf die von der Internationalen Handelskammer (ICC) veröffentlichten INCOTERMS 2010.

9. Sofern nicht anders vereinbart ist, beschränken sich unsere zollrechtlichen Angaben auf den nicht präferentiellen Ursprung nach Art. 59 ff. des Zollkodex der Europäischen Union VO (EU) 952/2013.

Sicherheiten

1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle, auch die bedingt bestehenden Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, die wir gegen den Kunden aus unserer Geschäftsverbindung haben, erfüllt sind; hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehal­tene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Vorstehende Regelungen gelten auch für künftig entstehende Forderungen. Wir sind berechtigt, die Ware ohne weitere Fristsetzung abzuholen, wenn der Kunde wesentliche Vertragspflichten verletzt, wobei die berechtigten Belange des Kunden angemessen zu berücksichtigen sind. Der Kunde stimmt der Rückgabe der Ware in diesem Fall schon jetzt zu. In der Abholung liegt nur dann ein vollständiger oder teilweiser Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Die uns durch die Abholung entstehenden Kosten (insbesondere Transportkosten) gehen zu Lasten des Kunden. Soweit wir nicht ausdrücklich den Rücktritt erklären, kann der Kunde die Auslieferung erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.

2. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen; dabei tritt er uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen im Zusammenhang mit der Ware (insbesondere aus Versicherungsverträgen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) ab. Der Veräußerung steht die Verwendung zur Erfüllung von Werk- oder Werklieferungsverträgen durch den Kunden gleich.

3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so dass wir als Hersteller des Erzeugnisses gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir am entstandenen Erzeugnis Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Erzeugnis im Umfang des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware und verwahrt dieses Erzeugnis unentgeltlich für uns.

4. Der Kunde ist ermächtigt, die gem. Ziffer 5.2 abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Wir werden selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Kunde ist auf erste schriftliche Anforderung verpflichtet, uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

5. Wir sind berechtigt, die Befugnis des Kunden zur Weiterveräußerung gem. Ziffer 5.2 und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen gem. Ziffer 5.4 mit sofortiger Wirkung zu wider­rufen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sich aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse in Zahlungsschwierigkeiten befindet oder sonstige wesentliche Pflichten nicht vertragsgemäß erfüllt. Wird über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahrens nach ausländischem Recht beantragt, jegliche Zahlung eingestellt, eine Vermögensauskunft gemäß § 807 ZPO abgegeben oder tritt im Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten ein Wechsel in der Inhaberschaft des Unternehmens des Kunden ein, erlischt die Befugnis zur Weiterveräußerung und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen automatisch.

6. Der Kunde wird die in unserem (Mit-)Eigentum stehenden Sachen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für uns verwahren und sie gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und sonstige übliche Risiken versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

7. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware oder der in unserem Auftrag neu hergestellten Ware ist dem Kunden untersagt. Der Kunde hat uns eine Pfändung oder jede anderweitige Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte unverzüglich schriftlich mitzuteilen und das Eigentumsrecht sowohl dem Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Die Kosten eines folgenden Rechtsstreits hat der Kunde zu tragen.

8. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten den Nennwert unserer Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

9. Falls der Eigentumsvorbehalt gem. Ziffer 5.1 zu seiner Wirksamkeit der Eintragung in einem öffentlichen Register oder einer sonstigen Mitwirkung des Kunden bedarf, stimmt der Kunde hiermit der Eintragung unwiderruflich zu und verpflichtet sich, die entsprechend notwendigen Handlungen auf seine Kosten vorzunehmen.

Preise und Zahlung

1. Unsere Preise verstehen sich in EUR und gelten für Lieferung FCA (vereinbarter Lieferort), zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer, Transport- und Verpackungskosten. Nicht vorhergesehene und von uns nicht zu vertretende Kostenänderungen, wie Rohstoff-, Lohn- und Energiekosten, berechtigen uns zu entsprechenden Preisangleichungen. Bei Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden. Sollten bei Vertragsschluss keine Preise vereinbart worden sein, so gelten unsere am jeweiligen Liefertag gültigen Preise.

2. Unsere Rechnungen sind sofort fällig und ohne Abzug zu bezahlen. Der Abzug von Skonto ist nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung zulässig.

3. Zur Entgegennahme von Wechseln, Schecks und sonstigen Zahlungsversprechen sind wir nicht verpflichtet, ihre Annahme erfolgt stets erfüllungshalber.

4. Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei uns vorliegt oder unserem Bankkonto gutgeschrieben wird. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, für die Dauer des Verzugs Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, zzgl. EUR 40 Verzugspauschale, zu berechnen. Das Recht, weitergehende Ersatzansprüche geltend zu machen, wird dadurch nicht beschränkt.

5. Ferner dürfen wir bei Zahlungsverzug des Kunden nach unserer Wahl noch ausstehende restliche Kaufpreisraten oder sonstige gegen den Kunden bestehende Forderungen fällig stellen sowie weitere Lieferungen aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen von einer vorherigen Sicherheitsleistung oder einer Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung abhängig machen.

6. Voraus- bzw. Abschlagszahlungen verzinsen wir nicht.

7. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen ist der Kunde nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Diese Einschränkung gilt nicht im Fall von Ansprüchen des Kunden wegen Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten.

8. Auf Aufforderung stellt uns der Kunde steuerliche (Beleg‑)Nachweise (u.a. Gelangensbestätigungen) zur Verfügung, die wir nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zum Nachweis der Umsatzsteuerbefreiung für grenzüberschreitende Warenlieferungen für erforderlich halten. Im Falle des Zuwiderhandelns schuldet der Kunde nach Aushändigung einer berichtigten Rechnung mit Umsatzsteuer den gegen uns festgesetzten Umsatzsteuer- und Zinsbetrag. Der Kunde informiert uns unverzüglich über die Ungültigkeit und die Änderung seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

9. Im Falle der Abrechnung durch das umsatzsteuerrechtliche Gutschriftverfahren hat der Kunde die umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsvorschriften zu beachten. Wir haften nicht für Schäden aus der Anwendung des Gutschriftverfahrens, z.B. Rückzahlung von Vorsteuer und Zahlung von Zinsen durch den Kunden an sein Finanzamt.

10. Im Falle der Abrechnung durch das umsatzsteuerrechtliche Gutschriftverfahren hat der Kunde die umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsvorschriften zu beachten. Wir haften nicht für Schäden aus der Anwendung des Gutschriftverfahrens, z.B. Rückzahlung von Vorsteuer und Zahlung von Zinsen durch den Kunden an sein Finanzamt.

Ansprüche wegen Mängeln

1. Wir haften für Mängel der von uns gelieferten Ware nur gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.

2. Der Kunde hat seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß zu erfüllen, d.h. die Ware unverzüglich zu untersuchen und uns Mängel unverzüglich anzuzeigen, und, falls ein Mangel sich später im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zeigt, uns diesen Mangel unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.

3. Bei Lieferungen mangelhafter Ware ist uns vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nachlieferung zu geben, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. Können wir dies nicht durchführen oder kommen wir dem nicht unverzüglich nach, so kann der Kunde insoweit vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf unsere Gefahr zurückschicken. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit uns die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Aufwendungen tragen wir nach Maßgabe von Ziffer 8.

4. Wird der Mangel trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Ziffer 7.2 erst nach Beginn der Fertigung oder Inbetriebnahme festgestellt, kann der Kunde Nacherfüllung (nach unserer Wahl entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung) verlangen. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nur insoweit zu, soweit dies im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung verlangen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nacherfüllung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, die mangelhafte Ware auf Verlangen zurück zu gewähren.

6. Ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder ein Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises ist nur gegeben, wenn der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann, die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, unzumutbar oder aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen ist. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

7. Der Kunde hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; insbesondere ist uns die beanstandete Ware auf Wunsch und auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Kunden mit Transportkosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor.

8. Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der Ware von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, sowie wenn der Mangel auf die Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- oder Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung zurückzuführen ist. Dies gilt auch bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Montage, üblichem Verschleiß oder vom Kunden oder Dritten vorgenommenen Eingriffen in den Liefergegenstand.

9. Kosten im Rahmen der Nacherfüllung, Rückabwicklung oder Schadensabwicklung, insbesondere Ein- und Ausbaukosten, Test-, Validierungs-, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, kann der Kunde nicht geltend machen: (i) soweit diese dadurch entstanden sind, dass die von uns gelieferte Ware nach Gefahrübergang an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, oder (ii) dem Kunden bei Entstehung der Kosten, d.h. im Regelfall bei Lieferung, spätestens jedoch bei Einbau, der Verarbeitung oder Veränderung der Ware der Mangel bekannt oder erkennbar war. Dies gilt nicht, soweit die Verbringung der Ware deren bestimmungs-gemäßem Gebrauch entspricht und dieser uns bekannt ist.

10. Schadenersatz und Aufwendungsersatz können nur nach Maßgabe von Ziffer 8 verlangt werden.

11. Für Ware, die wir vereinbarungsgemäß nicht als Neuware liefern, stehen dem Kunden die vorgenannten Ansprüche nicht zu.

Haftung

1. Kosten im Rahmen der Nacherfüllung, Rückabwicklung, Aufwendungsersatz oder sonstige Ansprüche auf Ersatz von Gewährleistungskosten, insbesondere Ein- und Ausbaukosten, Test-, Validierungs-, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten werden maximal bis zur Höhe des Gesamtwertes der jeweils zu Grunde liegenden Bestellung ersetzt. Wir haften für Schadensersatzansprüche aller Art, insbesondere auch aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) nur, soweit uns, unseren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

2. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften wir auch für leichte Fahrlässigkeit. Eine Vertragspflicht ist wesentlich, wenn ihre Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und der Kunde auf ihre Einhaltung regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Vorstehende Regelung gilt auch für Pflichtverletzungen unserer Mitarbeiter und Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen.

3. Für Schutzrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Verkauf unserer Ware haften wir entsprechend der vorstehenden Regelungen, soweit bei vertragsgemäßer Verwendung unserer Ware solche Schutzrechte verletzt werden, die in der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit haben und im Zeitpunkt unserer Lieferung veröffentlicht sind. Dies gilt nicht, soweit wir die Ware nach vom Kunden übergebenen Designs, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Kunden hergestellt haben, der Kunde uns aktive pharmazeutische Inhaltsstoffe, Teile oder Komponenten zur Verfügung gestellt oder ausgewählt hat und/oder die Ware durch einen vom Kunden ausgewählten Dritten sterilisiert worden ist  und nicht wussten oder im Zusammenhang mit der von uns entwickelten Ware nicht wissen mussten, dass dadurch Schutzrechte Dritter verletzt werden. In diesem Fall haftet unser Kunde für bereits eingetretene oder noch eintretende Schutzrechtsverletzungen. Er ist verpflichtet, uns unverzüglich über mögliche oder behauptete Schutzrechtsverletzungen, die ihm bekannt werden, zu informieren und uns von Ansprüchen Dritter und allen anfallenden Kosten und Aufwendungen freizustellen.

4. Bei Ansprüchen wegen Mängeln der gelieferten Ware einschließlich sämtlicher Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel im Zusammenhang stehen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt die Verjährungsfrist ein (1) Jahr ab Ablieferung der Ware.

5. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Anspruch auf die Leistung oder die Nacherfüllung verjährt ist.

6. Die Haftung gegenüber Dritten nach zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes sowie zwingenden Regelungsbestandteilen der §§ 478, 479 BGB (z.B. Letztverkäuferregress) bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

7. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur, soweit der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche und Haftungsnormen hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gelten für den Umfang eines potentiellen Rückgriffs-anspruchs des Kunden gegen uns Ziffer 7 und 8 entsprechend.

8. ALLE WEITERGEHENDE HAFTUNG FÜR INDIREKTE SCHÄDEN, FOLGESCHÄDEN, VERTRAGSSTAFEN, STRAFSCHADENERSATZ ODER SONSTIGE IMMATERIELLE SCHÄDEN, DIE SICH AUS DER ERFÜLLUNG DIESES VERTRAGES ERGEBEN ODER MIT DIESEM VERTRAG IN ZUSAMMENHANG STEHEN, IST AUSGESCHLOSSEN. DER HAFTUNGSAUSSCHLUSS FÜR INDIREKTE SCHÄDEN UND FOLGESCHÄDEN UMFASST DABEI U.A. BEHANDLUNGSKOSTEN VON PATIENTEN, ZUSATZKOSTEN WEGEN MANGELNDER VERWENDBARKEIT DES LIEFER- UND LEISTUNGSGEGENSTANDES, VERDIENSTAUSFALL UND ENTGANGENEN GEWINN UND SCHMERZENSGELD. MIT AUSNAHME VON VORSÄTZLICHER ODER GROB FAHRLÄSSIGER SCHÄDIGUNG VON LEIB UND LEBEN IST IM ÜBRIGEN DIE HAFTUNG IM ZUSAMMENHANG MIT DIESEM VERTRAG (EINSCHLIESSLICH ALLER DENKBAREN VERTRAGLICHEN UND GESETZLICHEN ANSPRÜCHE) BESCHRÄNKT AUF: (a) IN DER GESAMTHEIT ALLER ANSPRÜCHE AUF DEN BETRAG; WELCHER AN UNS IN DEN 12 MONATEN GEZAHLT WORDEN IST; WELCHE DEM SCHADENSBEGRÜNDENDEN VERHALTEN ODER UNTERLASSEN VORANGINGEN („MAXIMALFORDERUNG“), UND (b)  JE EINZELNEM SCHADENFALL AUF 10% DIESER MAXIMALFORDERUNG. JEDE WEITERGEHENDE HAFTUNG IST AUSGESCHLOSSEN.

Geheimhaltung

1. Der Kunde wird alle im Rahmen der Lieferbeziehung von uns erhaltenen Kenntnisse und Informationen technischer und geschäftlicher Art („Geheime Informationen“) Dritten gegenüber auch über die Dauer der Lieferbeziehung hinaus geheim halten, soweit er nicht den Nachweis erbringen kann, dass diese Geheimen Informationen (i) zum Zeitpunkt ihrer Erlangung dem Kunden bereits bekannt oder offenkundig waren oder später ohne sein Verschulden offenkundig geworden oder (ii) durch den Kunden nachweisbar vollkommen unabhängig entwickelt worden oder (iii) von einem Dritten ohne Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten erlangt worden sind.

2. Durch uns offenbarte Unterlagen zu Geheimen Informationen, insbesondere Zeichnungen, die im Zuge der Zusammenarbeit ausgetauscht werden, verbleiben in unserem Eigentum und müssen auf Verlangen, spätestens bei Beendigung der Lieferbeziehung, wieder an uns herausgegeben werden. Ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf Geheime Informationen bzw. Geheime Informationen enthaltende Dokumente oder Materialien steht dem Kunden nicht zu.

3. Die Offenbarung Geheimer Informationen begründet für den Kunden keine Rechte an gewerblichen Schutzrechten, Know-how oder Urheberrechten und stellt kein Vorbenutzungsrecht im Sinne der anwendbaren Patent-, Design- und Gebrauchsmustergesetze dar. Jede Art von Lizenz erfordert eine schriftliche Vereinbarung.

Compliance und Rückrufe

1. Der Kunde ist verpflichtet, die außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere die anwendbaren deutschen, europarechtlichen und US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften. Der Kunde stimmt hiermit ausdrücklich unserer Einsichtnahme in vom Kunden erhaltene Daten und Informationen, sowie deren Speicherung,  Verarbeitung und Weitergabe an verbundene Unternehme sowie unsere Dienstleister zu, wobei dies insbesondere in Bezug auf Personen bezogene Daten entsprechend der einschlägigen Datenschutzbestimmungen erfolgt und dem Zweck und Umfang nach auf das gesetzlich zulässige und geschäftlich notwendige Maß begrenzt ist. Der Kunde unterlässt Geschäfte, die in Zusammenhang mit ABC-Waffen oder militärischer Endverwendung stehen, unterhält weder direkte noch indirekte geschäftliche oder sonstige Verbindungen zu Terroristen, terroristischen Vereinigungen oder anderen kriminellen oder verfassungsfeindlichen Organisationen. Insbesondere stellt der Kunde durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Umsetzung von geltenden Embargos, der im Kontext der Lieferbeziehung anwendbaren europäischen Verordnungen zur Terror- und Kriminalitätsbekämpfung sowie der entsprechenden US-amerikanischen oder sonstiger anwendbarer Bestimmungen im Rahmen seines Geschäftsbetriebs, insbesondere durch angemessene Softwaresysteme, sicher. Sobald Waren unsere jeweilige Betriebsstätte verlassen haben, ist allein der Kunde für die Einhaltung o.g. Bestimmungen verantwortlich und wird uns von allen uns aufgrund eines entsprechenden Rechtsverstoßes des Kunden, dessen verbundener Unternehmen oder Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen treffenden Ansprüchen und Kosten freistellen – einschließlich angemessener Anwalts- und Beratergebühren oder verwaltungsrechtlicher Gebühren oder Bußgelder.

2. Wir werden die uns unmittelbar treffenden Bestimmungen der europäischen Chemikalienverordnung Nr. 1907/2006 („REACH“) angemessen beachten und hierfür nach Maßgabe der Ziffer 8 einstehen. Für negative Folgen, welche auf unzureichenden Informationen durch den Kunden, insbesondere falschen oder unvollständigen Verwendungshinweisen innerhalb der Lieferkette beruhen, ist allein der Kunde verantwortlich. Außerhalb der EU ist allein der Kunde für die Einhaltung der chemikalienrechtlichen Vorgaben verantwortlich.

3. Soweit eine Partei vernünftiger Weise der Meinung ist, dass ein den Liefer- und Leistungsgegenstand betreffender zwingender oder stiller Rückruf auf freiwilliger Basis, ein groß angelegter freiwilliger Austausch von ausgelieferten Produkten oder eine Rücknahme erheblicher Lagerbestände beim Kunden und/oder Zwischenhändlern oder eine vergleichbare Aktion („Rückruf“) nötig ist, wird sich der Kunde unverzüglich mit uns abstimmen, wobei die Letztentscheidung über einen Rückruf im Zweifelfalle bei uns liegt. Der Kunde wird uns unverzüglich (d.h. spätestens nach 24 h) informieren, wenn ein potentieller Rückruf unseren Liefer- und Leistungsgegenstand betrifft und soweit es sich um Todesfälle oder erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen und Verletzungen handelt. In allen anderen Fällen wird der Kunde uns spätestens zwei (2) Tage nach Eingang von Beschwerden, welche einen potentiellen Rückbetreffen, informieren. Der Kunde wir uns entsprechend unserer Anforderungen in jeder angemessenen und notwendigen Weise bei der Durchführung eines Rückrufs unterstützen, insbesondere wird der Kunde dabei: (a) alle den entsprechenden Liefer- und Leistungsgegenstand betreffenden Testergebnisse, Unfall- und Verletzungsberichte, interne Auswertungen der Entwicklungsabteilung und sonstige für den Rückruf relevante Unterlagen zur Verfügung stellen, (b) uns angemessen einbeziehen in Gespräche und Korrespondenz mit Endkunden, Händlern und Behörden, etwa betreffend die Notwendigkeit und das Ausmaß des Rückrufs, und (c) gemeinsam mit uns analysieren, welches die kostengünstigste, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Möglichkeit ist, den Liefer- und Leistungsgegenstand und/oder die diese beinhaltenden Produkte des Kunden zu modifizieren bzw. nachzubessern. Soweit nicht anders im Einzelfall vereinbart, sind allein wir für behördliche Kommunikationen zuständig, welche unseren Liefer- und Leistungsgegenstand betreffen, und der Kunde wird uns hierbei, sowie bei einschlägigen Folgemaßnahmen (wie etwa einen Plan zur Behebung etwaiger Produktfehler) angemessen unterstützen. Jede Partei wird einen Ansprechpartner für die mit dem Rückruf in Zusammenhang stehenden Kommunikationen benennen. Der Kunde wird in Bezug auf einen Rückruf nicht ohne unsere vorherige Zustimmung eine Pressemitteilung oder sonstige öffentliche Mitteilung oder Behördenkommunikation rausgeben. In dem Maße, wie ein Rückruf darauf auf einem Handeln oder Unterlassen des Kunden, d.h. insbesondere darauf basiert, dass das Design, Informationen, Daten, Spezifikationen, Prozesse und Techniken durch den Kunden bereit gestellt worden sind, oder der Liefer- und Leistungsgegenstand auf aktiven Pharmazeutika, Teilen oder Komponenten basiert, welche durch den Kunden ausgewählt oder bereitgestellt worden sind oder im Auftrag des Kunden durch einen Dritten sterilisiert worden sind, oder durch ein Handeln und/oder Unterlassen im Bereich des Marketing, Vertriebs, Lagerung oder Endgebrauchs des Liefer- und Leistungsgegenstandes oder diesen beinhaltenden Produkts des Kunden beruht, ist allein der Kunde für die jeweiligen Rückrufpflichten und -kosten verantwortlich. Für die jeweils gesetzlich vorgeschriebene Dauer werden die Parteien alle Informationen und Dokumente vorhalten, welche verkaufte und ausgelieferte Liefer- und Leistungsgegenstände oder diese beinhaltenden Produkte des Kunden betreffen, um einen ggf. nötigen Rückruf angemessen durchführen zu können.

Erfüllungsort, Gerichtsstand und sonstige Vereinbarungen

1. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere aus unseren Lieferungen, ist der jeweilige Standort, von dem die Lieferung ausgeführt wird.

2. Der Kunde ist zur Abtretung seiner Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindun­gen, insbesondere aus unseren Lieferungen, ist Weinheim/Berg­straße. Dieser Gerichtsstand gilt ebenfalls für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl den Kunden auch bei den für seinen Sitz zuständigen Gerichten zu verklagen.

4. Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sind wir auch berechtigt, alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, auch über die Gültigkeit von Verträgen, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) endgültig entscheiden zu lassen. Auf Aufforderung des Kunden werden wir dieses Wahlrecht vor Verfahrensbeginn ausüben. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Frankfurt a.M., Deutschland. Das Schiedsverfahren wird in deutscher Sprache abgehalten, soweit nicht der Kunde Englisch als Verfahrenssprache verlangt.

5. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seines internationalen Privatrechts und des Einheitlichen UN-Kaufrechts (C.I.S.G.) sowie sonstiger der Vereinheitlichung des internationalen Kaufs dienender bilateraler und multilateraler Abkommen.

 

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